Abgeltungssteuer - Fragen und Antworten
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- Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Abgeltungssteuer?
- In welcher Höhe ist Abgeltungssteuer zu zahlen?
- Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
- Werden auch Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungssteuer berücksichtigt?
- Womit können Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden?
- Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
- Erfasst die Abgeltungssteuer auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien?
- Können von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen weiterhin Werbungskosten abgezogen werden?
- Wie werden Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, beim Verkauf steuerlich behandelt?
- Unterliegen nach dem 1.1.2009 fällig werdende abgezinste Anleihen (z.B. Zerobonds) der Abgeltungssteuer?
- Können innerhalb der für 2008 noch geltenden Jahresfrist realisierte Wertpapier-Veräußerungsverluste, die noch nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten, durch Verlustvortrag auch noch im Rahmen der Abgeltungssteuer geltend gemacht werden?
- Was passiert mit Bank- oder Investmentsparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?
- Wie wirkt sich die Abgeltungssteuer auf die Riester-Verträge aus, die der Altersvorsorge dienen?
- Werden Kapitalerträge von Rentnern, Studenten oder Geringverdienern, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, dem Abgeltungssteuerabzug unterworfen?
- Gibt es weiterhin den Freistellungsauftrag?
- Was kann man unternehmen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt?
- Unterliegen ausländische Kapitalerträge auch der Abgeltungssteuer?
- Kann die im Ausland auf Kapitalerträge erhobene Quellensteuer trotz pauschaler Abgeltungssteuer in Deutschland angerechnet werden?
- Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge seit 2009 erhoben?
1. Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Abgeltungssteuer?
... die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen zu ordnen und zu vereinfachen. Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterlagen höchst unterschiedlichen Besteuerungsregeln. Die häufig schwierige Abgrenzung zwischen voll, teilweise oder überhaupt nicht zu versteuernden Kapitaleinkünften hatte eine Vielzahl von Anlageformen hervorgebracht. Selbst Experten konnten vielfach nicht mehr mit Sicherheit beurteilen, wie diese steuerlich zu beurteilen waren. Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterliegen nun seit 2009 einem einheitlichen Steuersatz. Der Anleger kann seine Anlageentscheidung unabhängig von speziellen steuerlichen Überlegungen treffen. Die Besteuerung nehmen weitgehend die Kreditinstitute durch Abzug bei Gutschrift der Erträge vor. Sie ist damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne müssen nun nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
2. In welcher Höhe ist Abgeltungssteuer zu zahlen?
Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hierauf wird noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann. Abgeltungssteuer fällt jedoch nur an, wenn der dann geltende Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr überschritten wird. Dieser Sparer-Pauschbetrag ergibt sich aus der Zusammenfassung des heutigen Sparer-Freibetrags von 750 Euro und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 Euro.
3. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
... alle im Privatvermögen anfallenden Kapitalerträge, z.B. Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikate oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien und auch Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen. Dies bedeutet insbesondere, dass die hälftige Besteuerung von Dividenden und von Aktienveräußerungsgewinnen nach dem Halbeinkünfteverfahren entfällt und alle Wertpapierveräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt der Besteuerung unterliegen.
4. Werden auch Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungssteuer berücksichtigt?
Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Dies gilt nach Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens auch für Aktienverluste. Allerdings müssen nach wie vor Einschränkungen hinsichtlich der Art der Einkünfte beachtet werden, mit denen diese Verluste verrechnet werden können.
5. Womit können Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden?
Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungssteuer nur noch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
6. Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Soweit die Kapitalanlagen bei einem Kreditinstitut im Inland erfolgen, nimmt dieses die Verlustverrechnung für den Kunden vor und zieht eine entsprechend geringere Abgeltungssteuer ab. Sofern am Ende des Jahres Verluste mangels verrechenbarer Erträge nicht ausgeglichen werden können, wird das Kreditinstitut diesen »Verlustüberhang« auf das folgende Jahr übertragen und die Verrechnung dann fortsetzen. Der Kunde kann sich den »Verlustüberhang« aber auch vom Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er ihn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Ausgleich von steuerbelasteten Kapitalerträgen aus anderen Quellen nutzen möchte. Eine solche Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragt werden. Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste stets erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
7. Erfasst die Abgeltungssteuer auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien?
Nein. Hier ist die Rechtslage unverändert geblieben. Ein Gewinn aus der Veräußerung nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ist steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Veranlagung zum individuellen Steuersatz.
8. Können von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen weiterhin Werbungskosten abgezogen werden?
Nein. Von diesen Kapitaleinkünften wird seit 2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich abgezogen. Darüber hinaus werden keine weiteren Werbungskosten (z.B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung) mehr steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben allerdings die in unmittelbarem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (z.B. Provisionszahlungen).
9. Wie werden Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, beim Verkauf steuerlich behandelt?
Bei allen Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 gekauft und nach dem 1.1.2009 - also nach Einführung der Abgeltungssteuer - verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen weiterhin das bisherige Steuerrecht. Wer also in diesen Fällen Aktien oder verzinsliche Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot liegen hatte und diese mit Gewinn verkauft, kann den Kursgewinn weiterhin steuerlich frei einnehmen. Bestimmte Anlageformen unterlagen vor Einführung der Abgeltungssteuer bereits beim Verkauf - unabhängig von der Haltedauer - dem Zinsabschlag (sog. Finanzinnovationen z.B. Zerobonds, Aktienanleihen). Seit dem 1.1.2009 wird die Veräußerung solcher Wertpapiere sofort von der Abgeltungssteuer erfasst. Eine spezielle Ausnahme ist für bestimmte Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie vorgesehen, für die ein vorgezogener Stichtag gilt: Nur wer solche Zertifikate vor dem 15.3.2007 gekauft hat, wird nach dem 1.1.2009 uneingeschränkt nach den alten Steuerregeln behandelt. Eine weitere Sonderregelung ist für Anteile an Spezialfonds und bestimmten anderen, spezielle Anlegerkreise ansprechende Investmentvermögen geplant, wonach diese bei Verkauf ab dem 1.1.2009 nur dann nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, wenn sie vor dem 10.11.2007 erworben wurden.
10. Unterliegen nach dem 1.1.2009 fällig werdende abgezinste Anleihen (z.B. Zerobonds) der Abgeltungssteuer?
Ja. Der Ertrag aus abgezinsten Anleihen (z.B. Zerobonds, Disagio- Anleihen) ist bei Fälligkeit zu versteuern. Bei Einlösung solcher Wertpapiere, die gegenwärtig den sog. Finanzinnovationen zugerechnet werden, ist ab dem 1.1.2009 die Differenz zwischen Einlösungs- und Anschaffungswert der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, wann diese erworben wurden. Dies gilt nicht für die Einlösung von fälligen Anleihen mit laufenden Zinszahlungen, bei denen im Emissionszeitpunkt ein lediglich geringer, innerhalb der sog. »Disagio-Staffel« liegender Abschlag vom Nennwert vorgenommen wurden. Für nach diesem Stichtag erworbene Anleihen hat die Staffelregelung keine Bedeutung mehr.
11. Können innerhalb der für 2008 noch geltenden Jahresfrist realisierte Wertpapier-Veräußerungsverluste, die noch nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten, durch Verlustvortrag auch im Rahmen der Abgeltungssteuer geltend gemacht werden?
Ja, aber hinsichtlich der Verrechnung mit künftigen Wertpapierveräußerungsgewinnen nur für eine fünfjährige Übergangszeit, d.h. bis zum Jahr 2013. Darüber hinaus können Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter bspw. Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungssteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser »Altverluste« ist allerdings ausschließlich im Veranlagungsweg möglich, im Hinblick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur insoweit als diese nicht schon auf Bankebene im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet worden sind (siehe Frage 6).
12. Was passiert mit Bank- oder Investmentsparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?
Der 1.1.2009 galt als Stichtag auch für Sparpläne. Kapitalerträge, die vor diesem Stichtag anfielen, wurden nach altem Recht, danach zufließende Erträge nach neuem Recht besteuert. Bei Wertpapieren, die im Rahmen solcher Verträge vor dem 1.1.2009 erworben wurden und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, muss der Anleger wie bisher die Kursgewinne nicht versteuern.
13. Wie wirkt sich die Abgeltungssteuer auf die Riester-Verträge aus, die der Altersvorsorge dienen?
Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für die Riester-Verträge während der Ansparphase keine Abgeltungssteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. Erst dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der sog. nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die Abgeltungssteuer gilt für diese Einkünfte nicht.
14. Werden Kapitalerträge von Rentnern, Studenten oder Geringverdienern, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, dem Abgeltungssteuerabzug unterworfen?
Nein. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro liegt und keine Einkommensteuer zahlen muss, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei seinem Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
15. Gibt es weiterhin den Freistellungsauftrag?
Ja. Seit 2009 werden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne trotz Abgeltungssteuer bis zur Höhe von 801 Euro jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit (siehe Frage 2). Dieser Pauschbetrag kann wie bisher von der Bank schon beim Steuerabzug berücksichtigt und Erträge insoweit steuerfrei gutgeschrieben werden, wenn der Kunde einen entsprechenden Freistellungsauftrag vorlegt.
16. Was kann man unternehmen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt?
Es besteht die Möglichkeit einer Veranlagung auf Antrag beim Finanzamt. In diesem Fall sind alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne neben den übrigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben. Außerdem ist die bereits im Abzugsverfahren einbehaltene Abgeltungssteuer nachzuweisen. Die benötigten Angaben stellen die Kreditinstitute in einer Steuerbescheinigung zur Verfügung. Das Finanzamt wird auf dieser Grundlage von Amts wegen eine Günstigerprüfung vornehmen und ggf. auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungssteuer angerechnet wird.
17. Unterliegen ausländische Kapitalerträge auch der Abgeltungssteuer?
Ja. Sofern Erträge aus ausländischen Wertpapieren stammen, die bei inländischen Kreditinstituten verwahrt werden, unterliegen sie wie inländische Erträge dem Abgeltungssteuerabzug. Erträge aus Kapitalanlagen im Ausland und im Ausland erzielte Veräußerungsgewinne müssen nach wie vor im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden, werden aber ebenfalls wie inländische Kapitalerträge stets mit 25 % besteuert.
18. Kann die im Ausland auf Kapitalerträge erhobene Quellensteuer trotz pauschaler Abgeltungssteuer in Deutschland angerechnet werden?
Ja. Die nach Berücksichtigung von Ermäßigungsansprüchen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen verbleibende, anrechenbare ausländische Quellensteuer wird bei Erträgen aus ausländischen Wertpapieren, die von inländischen Banken verwahrt werden, schon unmittelbar beim Abzug der Abgeltungssteuer angerechnet. Bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen wird die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
19. Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge seit 2009 erhoben?
Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht. Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag der bereits von Kapitalerträgen einbehaltenen Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) angeben. Diesen Betrag werden Ihnen die Kreditinstitute für diesen Zweck auf Wunsch bescheinigen. Hierauf wird dann die entsprechende Kirchensteuer festgesetzt. Alternativ kann die Kirchensteuer schon vom Kreditinstitut als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht und gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich unter Angabe der Konfession und des maßgebenden Kirchensteuersatzes sowie weiterer Daten beantragt wird. Sobald die geplante Einführung einer bundeseinheitlichen persönlichen Steuernummer abgeschlossen und eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet ist, soll die Kirchensteuer auf Kapitalerträge generell im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens gezahlt werden. Für im Ausland erzielte Kapitalerträge kommt die Erhebung der Kirchensteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Frage.
